Autor: Oliver von onmaco.com
Ich weiß noch genau, wie das Thema bei uns im Autohaus in der Kaffeeküche hochkam. In meinem Arbeitsvertrag stand klipp und klar: Meldepflicht für Nebentätigkeiten.
Und die Kollegen wussten es natürlich besser: „Da brauchst du gar nicht erst anfragen. Der sture Hund verweigert dir das sowieso.“
Da kommt Panik auf. Das schön gemalte Bild von der eigenen Sache nebenbei bekommt sofort Risse, bevor du überhaupt angefangen hast.
Falls du gerade an genau diesem Punkt stehst: Die Sorge ist meistens unbegründet. Aber „meistens“ reicht dir nicht, wenn dein sicherer Job auf dem Spiel steht.
Deshalb hier die klare Antwort, ohne Juristendeutsch, dafür mit dem, was ich selbst erlebt habe.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, deinem Arbeitgeber ein Kleingewerbe zu melden, gibt es nicht. Die Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz schützt auch das, was du nach Feierabend machst.
Eine Melde- oder sogar Genehmigungspflicht entsteht nur aus deinem Arbeitsvertrag
oder aus einer konkreten Konfliktsituation und genau diese Fälle schauen wir uns jetzt an.
Der häufigste Denkfehler bei diesem Thema: Gewerbeanmeldung und Arbeitgeber-Info werden in einen Topf geworfen.
Die Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung ist eine Meldung an das Gewerbeamt. Nicht an deinen Chef. Das sind zwei völlig getrennte Baustellen.
Dem Staat musst du dein Gewerbe melden, sonst drohen Bußgeld und Steuernachforderungen.
Deinem Arbeitgeber schuldest du etwas anderes: deine Arbeitsleistung und Loyalität. Eine Auskunftspflicht über dein Privatleben gehört nicht dazu.
Ob du deinen Chef informieren musst, entscheidet sich an drei Fragen, nicht am Gesetzbuch.
1. In deinem Arbeitsvertrag steht eine Klausel.
Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten. Steht sie drin, gilt sie.
Wichtig zu wissen: Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit ist rechtswidrig und damit unwirksam.
Ein Genehmigungsvorbehalt dagegen ist zulässig, dein Arbeitgeber darf die Genehmigung aber nur verweigern, wenn seine berechtigten Interessen betroffen sind. Nicht, weil ihm deine Nase nicht passt.
Bei mir stand damals genau so eine Meldepflicht im Vertrag. Was mir erst später klar wurde: Gedanklich war damit die Konkurrenzsituation gemeint, auch wenn das Wort „Konkurrenz“ nirgends explizit auftauchte.
Hätte ich gesagt, ich eröffne nebenbei einen Autohandel, wäre Bambule gewesen. Völlig zu Recht.
2. Dein Nebengewerbe berührt das Geschäftsfeld deines Arbeitgebers.
Das ist der Fall, in dem du immer offenlegen musst, Klausel hin oder her. Wer im Vertrieb eines Herstellers arbeitet und nebenbei dasselbe Produktsegment bedient, riskiert Abmahnung bis Kündigung.
Die Loyalitätspflicht aus dem Arbeitsverhältnis gilt auch ohne dass sie irgendwo
schriftlich steht.
3. Dein Hauptjob leidet darunter.
Wenn du nachts am Nebengewerbe sitzt und morgens am Schreibtisch einschläfst, wird aus deiner Privatsache ein Arbeitsthema.
Gleiches gilt fürs Arbeitszeitgesetz: Hauptjob plus Nebentätigkeit dürfen die zulässigen Höchstarbeitszeiten nicht sprengen. Und der Klassiker, der schon viele den Job gekostet hat: krankgeschrieben sein und parallel sichtbar am eigenen Business arbeiten.
Jetzt kommt der Teil, den dir die Bank-Ratgeber und Rechtsportale nicht erzählen, weil sie deine Situation nicht kennen.
Ein anonym betriebenes Online-Business, zum Beispiel Affiliate-Marketing, digitale Produkte, Content-Seiten ohne dein Gesicht, ist der meldefreundlichste Fall, den es gibt.
Schau dir die drei Konfliktfälle von oben noch einmal an:
Konkurrenz zum Arbeitgeber?
Praktisch ausgeschlossen, wenn du als Lagerist, Sachbearbeiter oder Verkäufer angestellt bist und online Provisionen für Produktempfehlungen verdienst.
Kundenkontakt im Umfeld deiner Firma? Gibt es nicht, deine Besucher kommen über Google, nicht über den Betriebsparkplatz.
Öffentlicher Auftritt, über den Kollegen stolpern könnten?
Genau den gibt es beim gesichtslosen Ansatz per Definition nicht. Ich habe das selbst erlebt.
Als ich meinem Chef, zu dem ich, ehrlich gesagt, kein gutes Verhältnis hatte, offenbarte, dass ich Online-Marketing am heimischen PC betreiben will, schaute er mich fast mitleidig an und sagte: „Das ist ja Ihre Freizeit. Da können Sie so was gerne
machen.“
Der ganze Angang, vor dem ich wochenlang Bammel hatte, war in dreißig Sekunden
erledigt.
Eine Sache muss dabei glasklar sein: „Diskret“ heißt diskret gegenüber Chef, Kollegen und Öffentlichkeit. Nicht gegenüber Behörden. Wer glaubt, ein anonymes Online-Business bedeute unsichtbar fürs Finanzamt, baut sich ein Problem, das jedes Nebeneinkommen ruiniert.
Sauber angemeldet und trotzdem diskret , das ist der Weg, und beides schließt sich nicht aus.
| Stelle | Pflicht | Was dort passiert |
|---|---|---|
| Gewerbeamt | Ja, zwingend (§14 GewO) | Anmeldung, meist 20-60 € Gebühr |
| Finanzamt | Ja, automatisch + Fragebogen | Steuerliche Erfassung deiner Einnahmen |
| Krankenkasse | Ja, Meldepflicht | Prüft, ob du nebenberuflich bleibst (Faustregel: unter 20 Std./Woche, weniger als die Hälfte deines Einkommens) |
| Berufsgenossenschaft | Ja, Registrierung | Zuständigkeit für deine Tätigkeit |
| Dein Arbeitgeber | Nur in den drei Fällen oben | Formlose Info. genügt meist |
Und jetzt die Frage, die dir wirklich im Kopf herumgeht, die aber kaum ein Ratgeber offen beantwortet: Erfährt mein Chef es automatisch?
Nein. Es gibt keinen Datenfluss vom Gewerbeamt oder Finanzamt an deinen Arbeitgeber. Auch an deiner Lohnabrechnung und Steuerklasse ändert ein Nebengewerbe nichts, anders als bei einem zweiten Angestelltenjob.
Was du meldest, entscheidest du. Was du melden musst, steht in deinem Vertrag.
Und eine Warnung, die wichtiger ist als jede Vertragsklausel: Nutze niemals Firmengeräte oder Arbeitszeit für dein eigenes Business. Nicht den Dienstlaptop, nicht den Drucker, nicht die Mittagspause am Firmen-PC.
Das – nicht das Gewerbe selbst – ist der Kündigungsgrund Nummer eins.
Für Schritt 1 und 3 habe ich dir etwas vorbereitet: eine Rechts-Checkliste zum Abhaken und eine fertige Muster-Vorlage für die Mitteilung an den Arbeitgeber. Trag dich unten ein, und du hast beides in zwei Minuten im Postfach
Bei der Bundeswehr gab es einen Spruch, der hier besser passt als jeder Rechtstipp:
Melden macht frei.
Ich würde heute selbst dann melden, wenn keine Vertragsklausel es verlangt, jedenfalls dann, wenn das Verhältnis zum Chef gut ist. Dein Gegenüber fühlt sich wertgeschätzt, du hast nichts im Nacken, und niemand kann dir später einen Strick daraus drehen.
Ich habe es sogar erlebt, dass genau so ein offenes Gespräch der Anlass war, nebenbei über eine Gehaltserhöhung zu reden.
Wer von sich aus offen ist, verhandelt aus einer anderen Position. Ist das Verhältnis dagegen zerrüttet und besteht keine Pflicht? Dann ist Schweigen dein gutes Recht. Genau dafür hast du die Rechtslage ja jetzt schwarz auf weiß.
…
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einer kritischen Vertragsklausel oder Unsicherheit im Einzelfall hilft dir ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.
Eine gesetzliche Verdienstgrenze gibt es nicht. Grenzen setzen nur das Steuerrecht (etwa die Kleinunternehmerregelung, aktuell bis 25.000 € Umsatz im Vorjahr) und die Krankenkasse, die prüft, ob deine Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt. Faustregel: unter 20 Stunden pro Woche und weniger als die Hälfte deines Gesamteinkommens.
Nur wenn seine berechtigten Interessen betroffen sind – also bei Konkurrenz oder wenn deine Arbeitsleistung leidet. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit ist unwirksam.
Besteht keine Meldepflicht: nichts. Steht eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht im Vertrag und du ignorierst sie, drohen Abmahnung und im Wiederholungsfall Kündigung.
Nein. Weder Gewerbeamt noch Finanzamt informieren deinen Arbeitgeber, und deine Steuerklasse bleibt unverändert.
Ja, immer – unabhängig davon, ob dein Arbeitgeber Bescheid weiß. Arbeitgeber und Finanzamt sind zwei komplett getrennte Angelegenheiten. Wer die Anmeldung unterlässt, riskiert Bußgeld und Steuernachzahlungen.
Wenn du dir nebenbei etwas aufbauen willst – diskret, solide und ohne dich zu verbiegen, dann fang mit dem Fundament an.
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